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Rechte von Steuerpflichtigen beim Steuerstrafverfahren

Das Thema Steuerhinterziehung betrifft nicht nur die großen, medienträchtigen Fälle, über die jeder redet. Auch die normalen Steuerzahler machen nicht immer die richtigen Angaben in ihrer Steuererklärung. Genau deshalb unterscheidet die Gesetzgebung zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Wenn tatsächlich eine Steuerstraftat vorliegt und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wird, so schränkt dies die Rechte der Beschuldigten stark ein. So haben auch reuige Steuerpflichtige keine Akteneinsicht während der Ermittlungen und des Verfahrens. Die Verteidigungsanwälte dürfen jedoch Einsicht nehmen, um eine umfassende juristische Vertretung gewährleisten zu können. Die Anwälte, die bei kanzlei-hildebrandt.de kontaktiert werden können, kommen dafür ebenso in Frage wie ein versierter Steuerberater.

Auch eine gemeinschaftliche Betreuung von Steuerberater und Jurist ist möglich. Die ideale Verteidigungsstrategie erfordert ein hohes Maß an Kompetenz sowie die genaue Kenntnis der Umstände, die dem verdächtigten Steuerzahler zur Last gelegt werden. Zu diesem Zweck benötigen die Verteidiger Einsicht in die Steuerakte. Nur mit dieser Grundlage kann eine effektive Strategie in die Wege geleitet werden, einschließlich der geeigneten Verteidigungsmittel. Somit gehört die Akteneinsicht zum fairen Steuerverfahren.
Trotz dieser gesetzlichen Vorschriften kann es zu Beschränkungen bei der Akteneinsicht kommen. So darf die Steuerfahndung, die die erste Ermittlung durchführt, im praktischen Einsatz keine Einsicht gewähren. Darauf berufen sich auch häufig die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft bzw. des Finanzamts. Die verteidigenden Anwälte erhalten die betreffenden Akten erst nach den abgeschlossenen Ermittlungen, da ansonsten das Risiko besteht, dass der Untersuchungszweck gefährdet wird. Die genauen Voraussetzungen für einen solchen Fall sind in der Gesetzesliteratur nicht immer eindeutig definiert. Ein weiteres Problem sind die Handakten, die bei der Staatsanwaltschaft liegen: Nach der allgemein gültigen Regelung schließt das Akteneinsichtsrecht diese Handakten aus. Die ermittelnden Behörden dürfen wichtige Akten jedoch nicht bei der Staatsanwaltschaft „verstecken“, um den Anwälten des Steuerpflichtigen die Einsicht zu entziehen. Zu diesen Akten gehören auch die Vermerke bzgl. der strafrechtlichen Feststellungen und der Festlegung von Bußgeldern.